ERGÄNZTE INFOS! Rahmenkonzepte Beherbergung, Bäder und Touristische Dienstleister

26. Mai 2021

Hier finden Sie die aktuellen Rahmenkonzepte Beherbergung, Bäder sowie Touristische Dienstleister des Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

Zudem eine Mustervorlage des zu dokumentierenden Testnachweises und dem dazugehörigen Begleitschreiben von Staatsminister Hubert Aiwanger.

Sie finden diese auch auf den Seiten der Bayerischen Staatsregierung.

 

 

Hinweis: Zur Auslegung der Regelungen der Infektionsschutzverordnung und des Beherbergungskonzeptes,  insbesondere zu Testpflicht und Belegung hat das Staatsministerium zahlreiche Detailfragen erreicht. Folgende Punkte konnten bisher in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium geklärt werden.

 

  • Es dürfen grundsätzlich nur Gäste aus einem Hausstand in einer Wohneinheit untergebracht werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen können auch zusätzlich zu einem Haushalt in einer Wohneinheit untergebracht werden. (Gemäß § 1a Nr. 4 der 12. BayIfSMV gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) hinsichtlich Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen entsprechend für private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen. Die Vorschrift lässt es durchaus zu, auch eine Unterbringung in einer Wohneinheit hierunter zu fassen.)

 

  • Die Gäste müssen abreisen, wenn die Voraussetzungen der Bundesnotbremse eintreten (drei Tage in Folge über 100 , dann am übernächsten Tag Verbot, touristische Übernachtungen zur Verfügung zu stellen). Angereiste Gäste müssen wieder abreisen und dürfen den Urlaub nicht fortsetzen. (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG regelt, dass bei der Überschreitung einer Inzidenz von 100 das Zurverfügungstellen von Beherbergungen zu touristischen Zwecken untersagt ist.)

 

  • Aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV ergibt sich die rechtliche Pflicht, dass die Übernachtungsgäste bei jeder Form der touristischen Beherbergung bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen.  Es ergibt sich daraus keine unmittelbare Pflicht des Beherbergungsgebers, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren. Demnach sind auch die Gäste von Ferienwohnungen rechtlich verpflichtet, die Tests alle 48 Stunden vorzuhalten. Ein aktueller Testnachweis wird auch für die Nutzung zahlreicher weiterer Angebote, etwa im touristischen und gastronomischen Bereich, erforderlich sein, sodass die Feriengäste solche ohnehin regelmäßig vornehmen lassen werden.

 

  • Antigen-Schnelltests in den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen sind für alle asymptomatischen Personen kostenfrei, auch für inländische und ausländische Gäste (§ 4a TestV).

 

  • Im Beherbergungsbetrieb kann der negative Testnachweise zur Nutzung der Unterkunft vor Ort durch Schnelltest unter Aufsicht erbracht werden (§ 2 Nr. 7 Buchstabe a) SchAusnahmV). Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden. Besondere bundesrechtliche Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden bzw. aufsichtführenden Person bestehen nicht. Der Testnachweis kann nach beiliegendem Muster erstellt werden.

 

  • Die Zulässigkeit von Übernachtungsangeboten für einen glaubhaft notwendigen Zweck (z. B. geschäftlicher oder medizinischer Grund) wird weiterhin in § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV geregelt. Eine Testnachweispflicht ist dort nicht vorgesehen. Sie gilt lediglich für Übernachtungen zu touristischen Zwecken (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV). Das Hotel kann aber in seinem Hygienekonzept vorsehen, dass jeder Gast einen Test vorlegen muss. Das erhöht die Sicherheit für alle Gäste.

 

Derzeit wird noch versucht weitere Fragen, insbesondere zur Auslegung des Begriffs Hausstand in § 14 Abs.2 Nr.2 12.IfSMV, mit dem Gesundheitsministerium zu klären.

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Ergänzung 25.05.2021

Weitere geklärte Fragen:

Beherbergung:

Nach dem Rahmenkonzept „Beherbergung“ Nr. 3.2.1 gilt: „Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.“ Sind vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren hier mit einzuberechnen oder nicht?

  • Die Verordnung stellt auf den Hausstand ab. Das Alter der zusätzlichen Person ist daher nicht entscheidend. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können jedoch vollständig geimpfte und Genesene zusätzlich zu einem Hausstand in einer Wohneinheit untergebracht werden.

Bedeutet dies, im privaten Rahmen dürfen sich mehrere Personen treffen (die genannten Personengruppen werden ja in diesem Fall nicht gezählt), in Wohneinheiten im Urlaub jedoch nicht?

  • Derzeit ist das die Regelung in der Verordnung.

 

Öffentlich zugängliche Wohnmobilstellplätze:

Bei vielen Wohnmobilstellplätzen sind keine Mitarbeiter vor Ort, also bei reinen Stellplätzen in Form von Parkplätzen. Wie ist hier eine Registrierung und die Kontrolle des Testnachweises zu handhaben?

  • Aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV ergibt sich die rechtliche Pflicht, dass Übernachtungsgäste bei jeder Form der touristischen Beherbergung – auch auf Wohnmobilstellplätzen – bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie vollständig geimpfte und genesene Personen sind hiervon ausgenommen.
  • Demnach sind alle Gäste von Campingplätzen sowie auch Wohnmobilstellplätzen rechtlich verpflichtet, die Tests alle 48 Stunden vorzuhalten. Wir merken an, dass sich hieraus keine unmittelbare Pflicht des Beherbergungsgebers ergibt, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren. Auch Betreiber von Wohnmobilstellplätzen haben das Hygienekonzept Beherbergung zu beachten.

 

Testablauf:

Wer kommt für die Kosten der Tests auf? Ist das Sache der Anbieter oder liegt das in der Eigenverantwortung des Reisegastes?

  • Grundsätzlich muss der Gast über einen Testnachweis verfügen. Die Tests in den kommunalen Testzentren und Apotheken sind kostenlos. Der Betrieb kann aber auch als Service die Kosten eines Selbsttests unter Aufsicht übernehmen.

Aus 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV ergibt sich keine Pflicht des Beherbergungsgebers, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren, ist die Aussage korrekt?

  • Für einen sicheren Betrieb und im Interesse von Gästen und Mitarbeitern, muss sich der Betriebsinhaber Testnachweise, Impfpass oder Genesenennachweis vorlegen lassen. Nur so können mit großer Wahrscheinlichkeit die Infektion von Mitarbeitern und Gästen mit weitreichenden Folgen für den Betrieb, bis hin zur Betriebsschließung vermieden werden.  Vorgelegte Nachweise sind einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Eine Dokumentationspflicht des Beherbergungsgebers bezüglich der negativen Testergebnisse ergibt sich aus 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV nicht.
Ist die Aussage korrekt?

  • Derzeit ist keine Dokumentationspflicht vorgesehen, ein Betrieb kann für sich um die Einhaltung der Regelungen auch im Verhältnis zu andere Gästen und Mitarbeitern nachweisen zu können unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes dokumentieren, dass ein negativer Test vorgelegt wurde.

Wenn die Punkte 3b und 3c korrekt sind, warum müssen Beherbergungsbetriebe nicht kontrollieren und dokumentieren, alle andern schon (Gastronomie, touristische Anbieter, Einzelhandel etc.)

  • Die Gäste der Beherbergungsbetriebe, die die Pflicht haben einen Test vorzuhalten, sind melderechtlich erfasst und daher bekannt. Das ist ausreichend.

Wie ist Vorgehensweise, wenn die Testzentren an den Wochenenden (sonntags / feiertags) geschlossen sind.

  • Tourismusorte sollten für ein ausreichendes Angebot am Wochenende sorgen.  Alternativ können durch die Betreiber Selbsttests unter Aufsicht vorgenommen werden.

Darf wirklich jeder einen Testnachweis ausstellen, beispielsweise unter Verwendung des Musterblattes? Auch z.B. Gästeführer im Rahmen einer Führung?

  • Ja. (Siehe Anlagen Muster-Testnachweis und Schreiben-zu-Muster-Testnachweise)

Die verschiedenen Testarten sind für unterschiedliche Personen-/Gästegruppen abweichend. Sind folgende Aussagen korrekt?

  • Die Inhalte sind auch den Anlagen Muster-Testnachweis und Schreiben-zu-Muster-Testnachweise zu entnehmen.

 

  • Bürgertestungen gem. § 4a TestV: diese sind für alle asymptomatischen Personen mindestens einmal pro Woche möglich.
    Ja, die Tests sind auch für Gäste aus dem In- und Ausland kostenfrei.
  • Jedermann-Testungen nach dem Bayerischen Testangebot: diese gelten ausschließlich für die Bewohner Bayerns und z.B. Grenzpendler. Reisenden können sich nur testen lassen, wenn sie auch in Bayern wohnen.
    Ja.
  • Selbsttests: die Gäste können sich vor Ort und unter Aufsicht selbst testen. Darüber kann ein Testnachweis (beispielsweise mit Hilfe des Musterblattes) ausgestellt werden, der auch für weitere testgebundene Angebote innerhalb von 24 Stunden genutzt werden kann.
    Ja.

 

Testangebot:

Die Gäste müssen bei Anreise und jeweils nach 48 Stunden einen negativen Test vorliegen. Gilt dies auch für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobilurlauber etc., wenn sie außer der Übernachtung keine weiteren Leistungen (Essen, hoteleigenes Schwimmbad, etc.) in Anspruch nehmen?

  • Nach der aktuellen Regelung ja.
    Aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV ergibt sich die rechtliche Pflicht, dass die Übernachtungsgäste bei jeder Form der touristischen Beherbergung bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen.  Es ergibt sich daraus keine unmittelbare Pflicht des Beherbergungsgebers, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren. Demnach sind auch die Gäste von Ferienwohnungen rechtlich verpflichtet, die Tests alle 48 Stunden vorzuhalten.
    Ein aktueller Testnachweis wird auch für die Nutzung zahlreicher weiterer Angebote, etwa im touristischen und gastronomischen Bereich, erforderlich sein, sodass die Feriengäste solche ohnehin regelmäßig vornehmen lassen werden.

 

Gästeführungen:

Wird es zum Thema Gästeführungen ein Rahmenkonzept geben?

Gelten hier die allgemeinen Regelungen bzgl. Masken und Abstand?

Gibt es Beschränkungen bei der Dauer und der Gruppengröße einer Führung?

Dürfen die Führungen ausschließlich außen stattfinden oder auch in Innenräumen? Wie sieht es beispielsweise mit nicht überdachten Innenhöfen bei Burgen aus?

Wie sind die Regelungen bzgl. dem Angebot von Speisen und Getränken, auch alkoholische? Dies betrifft beispielsweise Weinbergsführungen mit Verkostung.

  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind ab 21. Mai 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter Hygieneauflagen wieder möglich. Die Regelungen hierzu finden sich in der 12. BayIfSMV (insbesondere § 27 Abs. 1 Nr. 5 der 12. BayIfSMV).
  • Führungen dürfen somit nur im Freien stattfinden. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Führung ist ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht), sofern eine 7-Tage-Inzidenz von 50 im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt überschritten wird. Geimpfte und genesene Personen sind von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen.
  • In den Rahmenhygienekonzepten gibt es keine weiteren Regelungen für besagte Führungen, insbesondere gibt es keine Obergrenze bzgl. der Gruppengröße oder eine zulässige Höchstdauer. Die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen (Mindestabstand) und evtl. weitere Regelungen vor Ort (z.B. Maskenpflicht) müssen eingehalten werden.
  • Für das Angebot von Speisen und Getränken im Rahmen von Führungen gelten die Regelungen für Gastronomiebetriebe. Gastronomische Angebote sind derzeit nur ToGo oder im Rahmen der Außengastronomie mit Reservierung und Test und Verzehr am Platz zulässig.

 

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Ergänzung 26.05.2021

Antwort vom Wirtschaftsministerium bezüglich Testung von Gästen

 

Da sich ein Punkt etwas widersprüchlich interpretieren ließ und offenbar zu Irritationen führte, hier die Antwort aus dem Wirtschaftsministerium auf nochmalige Nachfrage:

„…wie gerade besprochen, enthält die aktuelle Fassung der Verordnung, die bis zum 6. Juni 2021 gelten soll, nur eine Verpflichtung für den Gast, die Testungen vorzunehmen. Die Verordnung enthält keine Pflicht für den Gastwirt, sich die Tests vorzulegen lassen.

Ohne (freiwillige) Kontrolle kann der Gastwirt aber nicht das notwendige Maß an Sicherheit für die Gäste und Mitarbeiter sicherstellen und riskiert die Schließung des Betriebs oder im schlechtesten Fall das Ansteigen der Inzidenz soweit, dass die bundesrechtlichen Regelungen der Notbremse wieder greifen und alle Betriebe schließen müssen.

Das Gastgewerbe ist daher im eigenen Interesse gut beraten zu kontrollieren und zu dokumentieren.“

 

 

 

Kategorien:
Corona-Krise STMWI


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Autor(in): Kathrin Straubinger
Straubinger@ostbayern-tourismus.de

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