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Mitteilung aus dem Wirtschaftsministerium: “Überbrückungshilfe III Plus” auch bei freiwilliger Schließung möglich

15. Dezember 2021

Nun also doch:
Das Bundes-Wirtschaftsministerium hat am 14.12.2021 mitgeteilt, dass auch bei freiwilligen pandemiebedingten Schließungen der Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus entgegen bisheriger Regelungen möglich ist.  Hier der Wortlaut:

 

Überbrückungshilfe III Plus – Anspruch bei freiwilliger Schließung
Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

Autor(in): Günter Reimann
Reimann@ostbayern-tourismus.de

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