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Wichtige Informationen zum Bundesmeldegesetz und Beherbergungsstatistikgesetz

18. Dezember 2024

Das Bayerische Landesamt für Statistik informiert:

Aktuell müssen Beherbergungsbetriebe unabhängig von der Betriebsgröße für jeden Gast einen besonderen Meldeschein ausstellen und diesen ein Jahr lang aufbewahren. Das legt das Bundesmeldegesetz fest (§ 17 BMG i.V.m. § 29 Abs. 1 BMG).

Mit der Verabschiedung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurde das Bundesmeldegesetz (und ausschließlich dieses!) geändert. Demnach entfällt ab dem 01. Januar 2025 diese Meldepflicht für inländische Gäste bzw. Geschäftsreisende bei den Beherbergungsbetrieben. Für ausländische Gäste besteht die Meldepflicht weiterhin. Sie müssen beim Check-in auch weiterhin einen Ausweis vorlegen.

Wichtig – bitte beachten Sie:

Das Beherbergunsstatistikgesetz bleibt davon unberührt. D.h. alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Betten bzw. Stellplätzen müssen auch weiterhin ihre für den Monat aufsummierten Ankünfte und Übernachtungen etc. zur Monatserhebung im Tourismus an das Bayerische Landesamt für Statistik melden! Es besteht eine Auskunftspflicht nach §6 Beherbergungsstatistikgesetz!

Die Monatserhebung im Tourismus umfasst die Unterbringung von Personen, die sich nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung an einem anderen Ort als ihrem gewöhnlichen Wohnsitz aufhalten. Der vorübergehende Aufenthalt kann durch Urlaub und Freizeit, aber auch durch die Wahrnehmung privater und geschäftlicher Kontakte, den Besuch von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit oder durch sonstige Gründe veranlasst sein.

Die monatliche Meldung der Summe aller angekommenen Personen – auch der inländischen – und deren Übernachtungen unterteilt nach Herkunftsländern bleibt für Sie somit weiterhin bestehen!

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik

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Tourismusverband Ostbayern e.V.
Autor(in): Wolfgang Scheinert
Scheinert@ostbayern-tourismus.de

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