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Zusammenarbeit mit Gästeführern: Worauf DMOs achten sollten

12. November 2025

Bei unseren KollegInnen des Tourismus Oberbayern München e.V. sind wir auf folgenden interessanten Artikel gestoßen:

Gästeführungen sind ein zentraler Bestandteil touristischer Angebote. Doch bei der Zusammenarbeit mit Gästeführern lauert eine rechtliche Falle: die Scheinselbstständigkeit. Um diese zu vermeiden und rechtssicher zu agieren, sollten DMOs folgende Punkte beachten:

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Angestellter arbeitet – etwa durch Weisungen, feste Arbeitszeiten oder Eingliederung in die Organisation. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies im sogenannten Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen:

  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre)
  • Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen
  • Rückwirkende arbeitsrechtliche Ansprüche (z. B. Urlaub, Kündigungsschutz, Mindestlohn)

Kriterien für Scheinselbstständigkeit

Laut §7a (Abs.2) des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind folgende Kriterien zur Feststellung von Scheinselbstständigkeit relevant:

„Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.“

Daraus lassen sich insgesamt vier Kriterien ableiten, wobei vor allem die ersten drei Aspekte besonders relevant sind:

  • Weisungsgebundenheit (z. B. feste Inhalte, Zeiten, Kleidungsvorgaben)
  • Eingliederung in die Organisation (z. B. Teilnahme an Dienstbesprechungen, Nutzung interner Ressourcen)
  • Fehlendes unternehmerisches Risiko (z. B. feste Honorare, keine eigenen Werbemaßnahmen)
  • Fehlendes eigenständiges Auftreten (z. B. Nutzung einheitlicher Visitenkarten, keine eigene Website, Nutzung der CI der DMO)

Als weiteres wirtschaftliches Kriterium gilt es hier die sogenannten 5/6-Regel zu berücksichtigen, d.h. dass mehr als fünf Sechstel des Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber erwirtschaftet werden.

Rechtssichere Vertragsgestaltung: Vermittlung vs. Beauftragung

Um Scheinselbstständigkeit auszuschließen, gibt es bei der Zusammenarbeit mit Gästeführen gibt zwei Vertragsvarianten:

Vermittlungsvertrag

Hier vermittelt die Touristinformation die Führung zwischen Gast und Gästeführer. Damit fungiert der Gästeführer als selbstständiger Leistungserbringerin. Gegebenenfalls erhält die TI für die Vermittlung eine Provision

Beauftragsvertrag

Im Fall der Beauftragung tritt die TI gegenüber dem Gast als Leistungserbringerin auf, der Gästeführer wird als Subunternehmer tätig. Diese Vertragsvariante birgt höhere Anforderungen an Vertragsgestaltung und steuerliche Behandlung.

Wichtig ist hier, dass die Wahl des Vertragsmuster gegebenenfalls Einfluss haben kann auf andere Geschäftsbereiche der TI: Gästeführungen sind touristische Leistungen iSd §§ 651a ff. BGB. In Kombination mit anderen Reiseleistungen kann die TI zu einem Veranstalter von Pauschalreisen werden oder Vermittler von Pauschalreisen oder Verbundener Reiseleistungen sein. Wichtig ist in diesem Fall u.a. eine zulässige Form der Kundengeldabsicherung vorzunehmen und die jeweiligen vorvertraglichen Informationen an den Reisenden auszuhändigen.

Quelle: top.oberbayern.de

Kategorien:
Sonstiges


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Tourismusverband Ostbayern e.V.
Autor(in): Wolfgang Scheinert
Scheinert@ostbayern-tourismus.de

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