Mit der Verabschiedung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323) wurde das Bundesmeldegesetz (und ausschließlich dieses!) geändert. Demnach entfällt ab dem 01. Januar 2025 diese Meldepflicht für inländische Gäste bzw. Geschäftsreisende bei den Beherbergungsbetrieben. Für ausländische Gäste besteht die Meldepflicht weiterhin. Sie müssen beim Check-in auch weiterhin einen Ausweis vorlegen. Das Beherbergungsstatistikgesetz bleibt davon unberührt. Weitere Informationen lesen Sie hier.
Der Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem BMG hat keinen Einfluss darauf, dass weiterhin die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten der Kurgäste und die Meldepflicht der Unterkunftsbetreiber nach Art. 7 Abs. 4 KAG i. V. m. einer gemeindlichen Kurbeitragssatzung existiert. Siehe hierzu auch das Schreiben des Innenministeriums vom 29.11.2025: